Arbeitszimmer und Tagespauschale
Arbeitnehmer, die zu Hause tätig sind, sollten prüfen, ob sie entweder die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder aber die sog. Tagespauschale für die häusliche Tätigkeit geltend machen:
◼Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2023 abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Arbeitnehmer kann dann entweder die tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder einen Pauschalbetrag i. H. v. 1.260 € abziehen.
◼ Hat der Arbeitnehmer kein häusliches Arbeitszimmer, kann er seit 2023 eine sog. Tagespauschale von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € im Jahr geltend machen. Die Tagespauschale wird für jeden Tag gewährt, an dem der Arbeitnehmer seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt und nicht in den Betrieb (d. h. zur ersten Tätigkeitsstätte) fährt. Allerdings ist die Fahrt in den Betrieb oder auch eine auswärtige Tätigkeit unschädlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Beispiele: Ein Lehrer, der nachmittags Klausuren zu Hause korrigieren muss, weil er hierfür die Räume in der Schule nicht nutzen darf, kann eine Tagespauschale von 6 € und zusätzlich die Entfernungspauschale für die Fahrt zur Schule am Vormittag geltend machen. Ein häusliches Arbeitszimmer kann er nicht absetzen, weil es nicht der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Ansatz der Tagespauschale kommt auch in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer tagsüber zu Hause arbeitet und dort eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer nutzt.
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