Vereinbarung einer zu niedrigen Miete und Vermietung an nahe Angehörige
Wird die ortsübliche Miete deutlich unterschritten, werden die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt. Die vereinbarte Miete sollte aufgrund einer gesetzlichen Regelung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Die ortsübliche Miete ist anhand des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln, wobei jeder innerhalb der angegebenen Preisspanne liegende Mietwert als „ortsüblich“ angesetzt werden kann. Sie umfasst auch die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten.
Beträgt die Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete, aber weniger als 66 %, wird eine Prüfung der
Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose für einen Zeitraum von 30 Jahren erforderlich. Fällt diese Prognose negativ aus, wird der Werbungskostenabzug nur für den entgeltlichen Teil der Vermietung anerkannt.
Hinweis: Aufgrund der Mietentwicklung kann es aus steuerlicher Sicht ratsam sein, die Miete zu erhöhen.
Anderenfalls kann es dazu kommen, dass die vereinbarte Miete zu sehr von der ortsüblichen Miete abweicht und Werbungskosten nur teilweise anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter ein fremder Dritter und kein Angehöriger ist.
Wird eine Wohnung an einen nahen Angehörigen wie z. B. das Kind vermietet, sollte sichergestellt werden, dass der Mietvertrag fremdüblich ist und auch tatsächlich durchgeführt wird. Die Miete sollte daher bei Fälligkeit gezahlt werden, wobei sich aus Nachweisgründen Überweisungen statt Barzahlungen empfehlen. Darüber hinaus müssen die jährliche Betriebskostenabrechnung erstellt und der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag gezahlt werden.
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