Abschreibungen und geplante Gesetzesänderungen
Nach der bisherigen Rechtslage ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann möglich, wenn das Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt worden ist. Die degressive Abschreibung beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, die auf der Nutzungsdauer beruht; die degressive Abschreibung darf höchstens 25 % betragen.
Der Gesetzgeber plant, die degressive Abschreibung auch für solche beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zuzulassen, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das entsprechende Gesetz wird voraussichtlich Mitte Dezember verabschiedet. Über die endgültigen Regelungen werden wir Sie informieren.
Hinweis: Die degressive Abschreibung wäre danach nicht zulässig, wenn das Wirtschaftsgut nach dem
31.12.2022 und vor dem 1.10.2023 angeschafft oder hergestellt worden ist. Der Bundesrat schlägt aus Haushaltsgründen einen niedrigeren Satz für die degressive Abschreibung als das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung vor.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können in einem Betrag abgeschrieben werden. Typische GWG sind z. B. Handys, Stühle, Tische oder Regale. Die Betragsgrenze für GWG liegt bislang bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 800 € pro Wirtschaftsgut. Der Gesetzgeber will für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, die Wertgrenze auf 1.000 € erhöhen.
Statt der vollständigen Sofortabschreibung eines GWG kann der Unternehmer auch einen Sammelposten für GWG bilden, der über fünf Jahre abgeschrieben wird. Nach der bisherigen Rechtslage dürfen in den Sammelposten Wirtschaftsgüter aufgenommen werden, deren Wert mindestens 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € beträgt. Die Obergrenze von 1.000 € soll nach Plänen der Bundesregierung auf 5.000 € erhöht werden, wenn das Wirtschaftsgut ab 2024 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Zudem soll der Sammelposten nicht mehr auf fünf Jahre, sondern auf drei Jahre abgeschrieben werden können. Allerdings will der Bundesrat dieser Regelung nicht zustimmen, sondern den Sammelposten ab 2024 abschaffen. Über die finalen Regelungen werden wir Sie informieren.
Die GWG-Grundsätze müssen nicht auf Hard- und Software im Bereich der EDV angewendet werden. Hier kann nach Auffassung der Finanzverwaltung eine einjährige Nutzungsdauer angesetzt werden, so dass stets eine vollständige Abschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung möglich ist. Auf die Höhe der Kosten kommt es dabei nicht an, so dass auch eine teure EDV-Ausstattung sofort abgeschrieben werden kann.
Hinweis: Handelsrechtlich ist die Sofortabschreibung auf EDV-Ausstattung nicht möglich. Hier kommt es auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an.
Die Sofortabschreibung für den Bereich der EDV gilt nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. nicht für die Kosten einer Homepage; hier ist eine Nutzungsdauer von drei Jahren anzusetzen, so dass sich eine jährliche Abschreibung i. H. v. 1/3 der Kosten ergibt.
Im Übrigen lässt die Finanzverwaltung die Sofortabschreibung für Hard- und Software in einem Veranlagungszeitraum auch bei den sog. Überschusseinkünften wie z. B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu, wenn der Vermieter bzw. der Arbeitnehmer Hard- oder Software anschafft und mindestens nahezu ausschließlich für seine Einkunftsart nutzt.
Unternehmer, deren Vorjahresgewinn nicht über 200.000 € lag, können bislang unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Sonderabschreibung von 20 % auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie z. B. Maschinen vornehmen, und zwar zusätzlich zur regulären Abschreibung, die von der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abhängig ist. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, soll die Sonderabschreibung von 20 % auf 50% erhöht werden.
Hinweis: Die Sonderabschreibung kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren verteilt werden. Sie ist nicht davon abhängig, dass für die Investition ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht worden ist.
Zu beachten ist ferner die geänderte Abschreibung für neu gebaute Mietwohnungen, die auch für Unternehmer gilt, wenn sich die Wohnungen im Betriebsvermögen befinden, weil sie z. B. an Arbeitnehmer vermietet werden; zu den Einzelheiten s. Abschn. IV. 1.
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