Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge sowie des Solidaritätszuschlags
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Säumniszuschläge, die bei verspäteter Steuerzahlung i. H. v. 1 % pro Monat erhoben werden, also 12 % pro Jahr, angesichts ihrer Höhe verfassungsgemäß sind. Der VII. Senat des BFH hat die Verfassungsmäßigkeit in zwei Urteilen bejaht. Allerdings kann abschließend nur das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Die
Verfassungsmäßigkeit könnte jedenfalls seit 2019 zweifelhaft sein, weil der Zinssatz für Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume seit dem 1.1.2019 nur noch 1,8 % p. a. statt zuvor 6 % p. a. beträgt und in den Säumniszuschlägen ein Zinsanteil enthalten sein könnte.
Hinweis: Innerhalb des BFH ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge umstritten. Andere Senate haben zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert.
Der Solidaritätszuschlag ist nach Auffassung des BFH jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 2020 und
2021 noch verfassungsgemäß. Gegen das entsprechende Urteil ist keine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Zu dem Thema ist bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig.
Hinweis: Aus dem BFH-Urteil lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber wohl ab 2025 eine Aufhebung des Solidaritätszuschlags in Erwägung ziehen muss, da der Solidaritätszuschlag dann 30 Jahre lang Bestand hat und als sog. Ergänzungsabgabe über diesen Zeitraum hinaus verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt sein könnte.
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