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Aktuelles

April 2024

Bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wird nach der bisherigen Regelungein Wirtschaftsgut, das mehreren Mitunternehmern zur gesamten Hand zusteht, den Mitunternehmern anteilig zugerechnet. Zum 1.1.2024 ist allerdings das gesellschaftsrechtliche Gesamthandsprinzip aufgehoben werden, so dass die steuerliche Zurechnungsregelung, die eine Gesamthand voraussetzt, ins Leere gehen würde. Um dies zu verhindern, wird steuerlich nun das Gesamthandsprinzip ab dem […]

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Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Möglichkeit, eine sog. Thesaurierungsbesteuerung zu wählen: Der nicht entnommene, also thesaurierte Gewinn wirddann nur mit 28,25 % besteuert. Allerdings kommt es zu einer Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %, sobald der Gewinn entnommen wird. Der Gesetzgeber erhöht ab 2024 das begünstigt besteuerte Thesaurierungsvolumen dadurch, dass der begünstigungsfähige Gewinn um […]

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Werden betriebliche Elektrofahrzeuge privat genutzt, muss für die Privatnutzung eine Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme mit 0,25 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich bewertet werden. Der Prozentsatz von 0,25 % monatlich setzt bislang voraus, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 […]

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Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, können vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert werden, wenn sie bestimmte Buchführungsgrenzen überschreiten. Der Gesetzgeber erhöht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € und die bisherige Gewinngrenze von 60.000 € auf […]

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Einzelkaufleute, die bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, können sich von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreien. Ab 2024 wird die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € erhöht, und die bisherige Gewinngrenze wird von 60.000 € auf 80.000 € erhöht. Quelle: § 241a HGB, Art. 92 EGHGB i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.

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