Entnahmen
Werden betriebliche Elektrofahrzeuge privat genutzt, muss für die Privatnutzung eine Entnahme versteuert werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % kann die Entnahme mit 0,25 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich bewertet werden.
Der Prozentsatz von 0,25 % monatlich setzt bislang voraus, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 € nicht übersteigt. Diese Grenze wird für reine Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, auf 70.000 € erhöht (ursprünglich war eine Erhöhung auf 80.000 € geplant).
Quelle: § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
Hinweis: Entscheidet sich der Unternehmer für die Bewertung der Entnahme nach der sog. Fahrtenbuchmethode, wirkt sich die Erhöhung der zulässigen Anschaffungskosten bei reinen Elektrofahrzeugen ebenfalls zugunsten der Unternehmer aus, weil dann nur 25 % der Anschaffungskosten bei den Kfz-Kosten berücksichtigt werden.
Weitere Beiträge aus dem Monat April 2024
- Werte der Sozialversicherung 2024
- Sachbezugswerte 2024
- Angekündigte, jedoch unterbliebene Gesetzesänderungen
- Abschreibungen
- Einlagen
- Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften
- Verbesserung der sog. Thesaurierungsbesteuerung
- Erhöhung der Buchführungsgrenzen
- Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht
- Betriebsausgabenabzug für Geschenke
- Erweiterung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung
- Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2025
- Erleichterung für Kleinunternehmer
- Elektronische Rechnung ab 2025
- Option zur Körperschaftsteuer
- Arbeitnehmer
- Sonderabschreibung auf Wohngebäude
- Degressive Abschreibung auf Wohngebäude
- Freigrenze für Spekulationsgewinne
- Verbesserung des Verlustausgleichs
- Grunderwerbssteuer
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Spekulationsgewinn aus dem Verkaufvon Immobilien II
- Spekulationsgewinn aus dem Verkaufvon Immobilien I
- Umsatzsteuer bei Kuchenverkauf an Schulen
- Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs
- Aufwendungen einer GmbH für ein TVAbo und einen Oldtimer