Option zur Körperschaftsteuer
Personenhandelsgesellschaften wie z. B. die OHG oder KG können auf Antrag zur Körperschaftsbesteuerung optieren und unterliegen dann lediglich einem Körperschaftsteuersatz von 15% zuzüglich Gewerbesteuer, die bei Körperschaften grundsätzlich anfällt. Der Gesetzgeber erstreckt ab dem 28.3.2024 den Anwendungsbereich dieser Option auf alle Personengesellschaften, also insbesondere auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wenn diese in einem Gesellschaftsregister eingetragen sind (sog. eGbR).
Quelle: § 1a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 KStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz
Die Option, die bis zum 30.11. für das Folgejahr zu beantragen ist, ist ab dem 28.3.2024 auch für neugegründete Personengesellschaften möglich, die den Antrag dann innerhalb eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags stellen müssen, so dass die Option bereits für das laufende Wirtschaftsjahr gilt. Gleiches gilt für Personengesellschaften, die durch einen umwandlungsrechtlichen Formwechsel aus einer Körperschaft hervorgegangen sind und die für die Option einen Monat Zeit nach Anmeldung des Formwechsels beim Handelsregister haben, damit die Option bereits für das laufende Wirtschaftsjahr gilt.
Quelle: § 1a Abs. 1 Satz 7 KStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes i.V.m. Art 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz.
Ferner ändert sich auch der Zeitpunkt, zu dem die Gewinnanteile versteuert werden müssen. Bislang kommt es zu einer Versteuerung, wenn der Gewinnanteil entnommen wird oder wenn seine Auszahlung verlangt werden kann. Ab dem 28.3.2024 kommt es nur noch auf die Entnahme des Gewinnanteils an. Der Gewinnanteil ist nach der Neuregelung also nicht schon dann zu versteuern, wenn seine Auszahlung verlangt werden kann.
Quelle: § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes i.V.m. Art 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz.
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