Einlagen
Einlagen in das Privatvermögen werden nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich mit dem sog. Teilwert bewertet.
Dies ist der Wert, den ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut bezahlen würde. Das Gesetz enthält verschiedene Ausnahmen: So werden u. a. maximal die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten angesetzt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist. Diese Beschränkung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt bei Einlagen nach dem 27.3.2024 nur noch dann, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Erfolgt die Einlage hingegen aus dem Betriebsvermögen eines anderen Unternehmens, z. B. aus dem Betriebsvermögen der Mutter-Kapitalgesellschaft, ist der Teilwert anzusetzen.
Quelle: § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
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