Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften
Bei unternehmerisch tätigen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) wird nach der bisherigen Regelungein Wirtschaftsgut, das mehreren Mitunternehmern zur gesamten Hand zusteht, den Mitunternehmern anteilig zugerechnet. Zum 1.1.2024 ist allerdings das gesellschaftsrechtliche Gesamthandsprinzip aufgehoben werden, so dass die steuerliche Zurechnungsregelung, die eine Gesamthand voraussetzt, ins Leere gehen würde. Um dies zu verhindern, wird steuerlich nun das Gesamthandsprinzip ab dem 1.1.2024 bei rechtsfähigen Personengesellschaften mittels einer Fiktion fortgeführt.
Hinweis: Diese Änderung ist für Mitunternehmer vorteilhaft, weil sie damit auch weiterhin von vorteilhaften steuerlichen Regelungen, die eine Gesamthand verlangen, profitieren.
Hierzu gehört etwa die steuerneutrale Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Einzelunternehmen in das Vermögen einer Mitunternehmerschaft, an der der Einzelunternehmer beteiligt ist.
Quelle: § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
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