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Grunderwerbssteuer

Bei der Grunderwerbsteuer hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich aus der zivilrechtlichen Abschaffung des sog. Gesamthandsprinzips zum 1.1.2024 erst einmal keine nachteiligen Folgen für die grunderwerbsteuerlichen Steuerbefreiungen ergeben, die eine Gesamthand voraussetzen und Grundstücksübertragungen zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter im Umfang der Beteiligungsquote steuerfrei stellen. Die Steuerbefreiungen gelten explizit bis zum 31.12.2026 weiter. Auch laufende Nachhaltefristen, die für bis zum 31.12.2023 durchgeführte Grundstücksübertragungen zwischen der Personengesellschaft und dem Gesellschafter zu beachten sind, damit die Steuerbefreiung
nicht rückwirkend versagt wird, werden durch die Abschaffung des Gesamthandsprinzips nicht verletzt.

Quelle: § 24 GrEStG i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, Art. 30 sowie Art. 36 Abs. 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz.

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