Verbesserung der sog. Thesaurierungsbesteuerung
Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Möglichkeit, eine sog. Thesaurierungsbesteuerung zu wählen: Der nicht entnommene, also thesaurierte Gewinn wird
dann nur mit 28,25 % besteuert. Allerdings kommt es zu einer Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %, sobald der Gewinn entnommen wird.
Der Gesetzgeber erhöht ab 2024 das begünstigt besteuerte Thesaurierungsvolumen dadurch, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer und um die nicht absetzbare Einkommensteuer, die entnommen wird, damit die „Thesaurierungssteuer“ an das Finanzamt gezahlt werden kann, erhöht wird. Die für die Gewerbe- und Einkommensteuer benötigten Beträge, die den Gewinn nicht mindern, werden also nur mit 28,25 % besteuert.
Quelle: § 34a EstG i.V.m. § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
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