Degressive Abschreibung auf Wohngebäude
Der Gesetzgeber hat außerdem rückwirkend vom 1.1.2023 an eine degressive Abschreibung für Wohngebäude i. H. v. 5 % eingeführt. Dies gilt für Wohngebäude in Deutschland oder in der EU bzw. im EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen). Voraussetzung ist, dass mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird oder dass das Gebäude nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 gekauft wird und der Nutzen- und Lastenwechsel bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt ist; bei einem Kauf muss die Fertigstellung also im selben Jahr wie der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgen. Für den Beginn der Herstellung kommt es auf die Baubeginnsanzeige an.
Quelle: § 7 Abs. 5a EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art 35 Abs. 3 Wachstumschancengesetz.
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