Erbschaft- und Schenkungsteuer
Ebenso wie bei der Grunderwerbsteuer wirkt sich auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer die zivilrechtliche Abschaffung des Gesamthandsprinzips nicht nachteilig aus.
Denn der Gesetzgeber hat nun ausdrücklich klargestellt, dass sich durch die Einführung des Gesamthandsprinzips erbschaft- und schenkungsteuerlich nichts ändert. Wer einer Personengesellschaft Geld schenkt, wird steuerlich damit – wie bisher – so behandelt, als schenke er das Geld den Gesellschaftern der Personengesellschaft. Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall, dass eine Personengesellschaft Geld verschenkt: Als Schenker gelten die Gesellschafter der Personengesellschaft. Für Steuerpflichtige hat dies den Vorteil, dass die günstigen Steuerklassen und Freibeträge für Ver
wandte anwendbar sind, wenn die Gesellschafter Angehörige des Schenkers oder Beschenkten sind.
Quelle: § 2a ErbStG i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes.
Ausgeschlossen hat der Gesetzgeber eine schenkungsteuerliche Gestaltung, bei der Vermögen an Angehörige mittels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) übertragen wird. Eine entsprechende Werterhöhung der Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters der KGaA wird nach der Neuregelung, die ab 28.3.2024 gilt, als Schenkung besteuert.
Quelle: § 7 Abs. 9 ErbStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes, Art. 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz.
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