OPM GmbHAktuellesAufwendungen einer GmbH für ein TVAbo und einen Oldtimer

Aufwendungen einer GmbH für ein TVAbo und einen Oldtimer

Die Aufwendungen einer GmbH für einen Oldtimer, der vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt werden kann, sowie für ein Sky-Abonnement, das auch mobil genutzt werden kann, mindern das Einkommen nicht, sondern sind als verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. als nicht abziehbare
Betriebsausgaben zu behandeln.

Hintergrund: Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sind als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der GmbH hinzuzurechnen. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn die Leistung nicht fremdüblich ist und damit dem sog. materiellen Fremdvergleich nicht standhält. Neben dem materiellen Fremdvergleich gibt es noch den formellen Fremdvergleich: Danach bedürften Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung, die auch tatsächlich durchgeführt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätig war. Ihr Alleingesellschafter war A. Die Klägerin abonnierte ein „Sky plus“-Abonnement zum Preis von ca. 350 € netto jährlich. Das Abonnement um fasste sowohl Nachrichten- als auch Unterhaltungs- und Sportkanäle und konnte mobil genutzt werden. Außerdem erwarb die Klägerin einen Oldtimer Ferrari Dino, der von A
auch privat genutzt werden konnte. Die jährliche Laufleistung belief sich auf rund 8.000 km. Ferner nutzte A noch einen Smart, der ihm als Dienstwagen überlassen worden war. Das Finanzamt behandelte die Kosten für das Sky Abonnement sowie für den Ferrari als verdeckte Gewinnausschüttung und rechnete sie dem Einkommen der Klägerin hinzu.
Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG)
wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

◼ Die Kosten für das Sky-Abonnement waren durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. Denn das Sky-Abo wurde insbesondere von A genutzt und konnte trotz der im Abonnement enthaltenen Nachrichtenkanäle, die für die Kommunikationsbranche von Interesse sein könnten, auch privat genutzt werden; hierfür sprach die mobile Nutzungsfunktion.

◼ Die Aufwendungen für den Oldtimer minderten ebenfalls nicht den Gewinn der GmbH, da es sich hierbei ebenfalls um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelte. Auch hier waren die Aufwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn der Ferrari wurde von A privat genutzt, der ein privates Interesse an Autos hatte und Oldtimer-Veranstaltungen besuchte. Angesichts einer Fahrleistung von lediglich 8.000 km jährlich wird der Ferrari kaum als Dienstwagen genutzt worden sein. Das FG folgte dem
Vorbringen der Klägerin nicht, dass der Ferrari bei Oldtimer-Veranstaltungen betrieblich eingesetzt worden sei, um Kunden zu werben. Zudem war auch der formelle Fremdvergleich nicht erfüllt, weil eine klare Regelung fehlte, ob dem A nur ein oder auch zwei Dienstwagen überlassen werden sollten und welche Fahrzeugklasse als angemessen anzusehen war. Nach dem Anstellungsvertrag war die Klägerin verpflichtet, “einen angemessenen Dienstwagen“ zu überlassen. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer
nutzte neben dem Ferrari noch einen Smart und damit zwei Dienstwagen.

◼ Schließlich waren die Aufwendungen für den Ferrari auch nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil nach dem Gesetz Aufwendungen für die Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke (sog. unangemessene Repräsentationsaufwendungen) nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Nutzung eines Oldtimers ist vergleichbar mit der Nutzung einer Jacht und führt
daher zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben.

Hinweise: Sowohl bei der Nutzung des Sky-Abonnements als auch bei der Nutzung des Oldtimers überwog im Streitfall der private Bezug, da A beides in nicht unerheblichem Maße privat nutzen konnte. Bei Oldtimern und Rennwagen ist die Rechtsprechung in der Regel streng und lässt einen Betriebsausgabenauszug wegen der Annahme von nicht ab ziehbaren unangemessenen Repräsentationsaufwendungen nicht zu. Ein Betriebsausgabenabzug kann dann nicht mit der Begründung erreicht werden, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst seien.

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