Verbesserung des Verlustausgleichs
Trotz Verlustvortrags droht eine Mindestbesteuerung, wenn ein Verlust von mehr als 1 Mio. € in ein Folgejahr vorgetragen und dort mit positiven Einkünften von mehr als 1 Mio. € verrechnet werden soll. Der Gesetzgeber sieht bislang nämlich eine Besteuerung von 40 % des Betrags, der 1 Mio. € übersteigt, vor. Dieser Mindestbesteuerungssatz wird nun bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer in den Jahren 2024 bis 2027 auf 30 % gesenkt.
Quelle: § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 18b Satz 3 EStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes; § 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 KStG.
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