Erhöhung der Buchführungsgrenzen
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, können vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert werden, wenn sie bestimmte Buchführungsgrenzen überschreiten. Der Gesetzgeber erhöht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, die bisherige Umsatzgrenze von 600.000 € auf 800.000 € und die bisherige Gewinngrenze von 60.000 € auf 80.000 €.
Quelle: § 141 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 § 19 Abs. 3 und 4 EGAO i.d.F. des Wachstumschancengesetzes.
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